Entwurf der Satzung des Vereins

 

Unser aller Welt e.V.


 

Die finanzielle Revolution der 

Menschen im Kapitalismus

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Unser aller Welt e.V.“

Der Verein hat den Sitz und seinen Gerichtsstand in Dessau-Roßlau.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der

Nummer …....................... eingetragen.

Der Verein hat seine Tätigkeit am …..................... begonnen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 Vereinszweck
 

Der Verein schafft gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln in Form von Vereinseigentum.

Der Verein ist offen für alle Menschen, die am besseren Gleichgewicht in dieser Gesellschaft mitarbeiten möchten.

Der Verein versteht sich als Interessenvertreter aller Menschen aller Altersgruppen in Deutschland.

Eine Hauptaufgabe des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ ist der Erwerb von Immobilien, Liegenschaften und Firmen zur Förderung von Wohn- und Arbeitsprojekten in Form kostendeckender Überlassung/Vermietung. Zu diesem Zweck besteht die Hauptaufgabe des Vereins, dafür die Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufzubringen bzw. zu sammeln. 

Ziel des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ ist es, möglichst viele Immobilien und Firmen aus dem gewinnorientierten Kreislauf der Privatwirtschaft zu erwerben und in vereinseigenes Eigentum ohne jegliche Gewinnabsicht zu überführen und somit als gesellschaftliches Eigentum zu verwalten und zu mehren. Dafür sammelt der Verein „Unser aller Welt e.V.“ Spenden. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

Eventuell entstehende Überschüsse aus den Vermietungen und anderen wirtschaftlichen Aktivitäten werden in das jeweilige Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe in die Infrastruktur und/oder in soziale und/oder kulturelle Projekte (z.B. Spielplätze, Kindergärten, Schulen aber auch Fußwege/Straßen etc.) gegeben. Fünfzig Prozent dieser eventuellen Überschüsse sind aus der „Objektbezogenen Kasse“ an den Verein abzuführen. Diese dienen als Mittel zur weiteren Vereinsarbeit.

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein eigene Gesellschaften gründen, als Gesellschafter innerhalb und außerhalb des Vereins mitwirken und Fördervereine bilden.

Der Kauf von Immobilien, Liegenschaften, Firmen bzw. Firmenanteilen erfolgt ausschließlich mit vereinseigenen Mitteln, eine Aufnahme von Krediten ist ausgeschlossen. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

Der Verein „Unser aller Welt e.V.“ gründet zu diesem Zweck eigene Verwaltungsorganisationen für die einzelnen Objekte, die von den Menschen, die in den Objekten wohnen oder arbeiten, geführt werden. 

Die Mitgliederversammlung erstellt Einjahres- und Fünfjahrespläne für die Erreichung von Zielen des Vereines für das Sammeln von Spenden und den Kauf von verschiedensten Produktionsmitteln. Dieses soll der Steigerung der Effektivität der Arbeit des Vereines „Unser aller Welt e.V.“ dienen.

 

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Die Mitglieder des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Angestellte Mitarbeiter des Vereins erhalten mindestens dreißig Prozent über dem gültigen Mindestlohn. Das maximale Einkommen eines Beschäftigten darf das 3-fache des jeweils niedrigsten Lohnes/Gehaltes eines Angestellten des Vereins nicht überschreiten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Der Verein „Unser aller Welt e.V.“ betreibt eine nach außen sehr transparente Politik seiner Arbeit. Dazu ist eine Durchführungsverordnung zur Offenlegung der Vereinsarbeit gegenüber den Spendern und der allgemeinen Öffentlichkeit zu erarbeiten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Werden konkrete Arbeitsaufgaben vom Vereinsvorstand an Vereinsmitglieder erteilt, sind diese mit 30% über dem gültigen Mindestlohn zu entgelten. Die entsprechenden Verträge sind durch ein Steuerbüro entsprechend der gültigen Rechtsprechung zu erstellen und die Zahlungen entsprechend durch die Vereinsmittel zu leisten. Vereinsversammlungen und deren Vorbereitungen sind von dieser Entlohnung ausgeschlossen und sind von jedem Vereinsmitglied unentgeltlich zu leisten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Einmal erworbenes Vereinseigentum darf nicht wieder verkauft/veräußert/verschenkt werden. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Für jeden Quadratmeter vermieteten Wohnraum, den der Verein „Unser aller Welt e.V.“ besitzt, wird pro Jahr des Besitzes 1 € zu je 50% an die DKP und an die KPD gespendet.


 

§ 4 Allgemeine Bestimmungen


 

Der Mensch steht im Mittelpunkt des Vereins „Unser aller Welt e.V.“. Alle Maßnahmen des Vereins werden immer darauf geprüft, welche Auswirkungen diese auf die Gemeinschaft der Menschen und deren Zusammenleben haben. Vorteile für die Gemeinschaft aller Menschen sind über die Vorteile einzelner zu stellen. 

 

Die Sprache im Verein ist deutsch. Begriffe für die es kein deutsches Wort gibt, dürfen verwendet werden.

 

Gendersprache findet keinerlei Verwendung in der Kommunikation sowohl innerhalb des Vereins als auch nach außen.

 

Angestellte Frauen des Vereins erhalten pro Monat 1 bezahlten Haushaltstag. Das Selbe gilt für alleinerziehende Väter.


 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied von „Unser aller Welt e.V.“ kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt. 

 

Der Verein kann neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglied aufnehmen.

 

Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch Formular gebundenen schriftlichen Antrag erklärt und durch den Vorstand entschieden.

 

Über die Aufnahme von juristischen Personen und Fördermitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen Antrag der Vereinsvorstand.

 

Die Aufnahme in den Verein „Unser aller Welt e.V.“ wird dem Antragsteller durch die Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.

 

Das Mindestalter um Mitglied im Verein „Unser aller Welt e.V.“ werden zu können, muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben.


 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 


 

Die Mitgliedschaft im „Unser Aller Welt e.V.“ endet


 

a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist 

von einem Monat zum Jahresende an den Vereinsvorstand


 

b) durch Ausschluss mit einer zwei drittel Mehrheit der

Mitgliederversammlung

bei schwerem Verstoß gegen die Satzung

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung materieller Güter oder des Ansehens

des „Unser aller Welt e.V.“

bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr zum Fälligkeitstermin ohne Nachweis einer sozialen Notlage, bei nachträglicher Beitragsentrichtung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4

Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch 

entscheidet der Vorstand des Vereins nach einer Anhörung endgültig.


 

durch den Tod des Mitglieds (natürliche Person)

 

d) durch Wegfall oder Auflösung (juristische Person)


 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein „Unser aller Welt e.V.“ besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.


 


 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 


 

Die Mitglieder haben das Recht

- am Vereinsleben teilzunehmen und es mitzugestalten

- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern und Vorschläge 

zu unterbreiten

- an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben 

des Vereins sowie an der regelmäßigen Rechenschaftslegung

mitzuwirken

- ab vollendeten 16. Lebensjahr an Wahlen teilzunehmen und ab dem

vollendeten 18. Lebensjahr selbst zu kandidieren

- der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten

- Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Vorstand sechs Wochen 

vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden

 

Die Mitglieder haben die Pflicht

 

- die Ziele des „Unser aller Welt e.V.“ zu fördern, die Satzung 

anzuerkennen 

und nach ihr zu handeln 

- die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten

- das einheitliche Erscheinungsbild des „Unser aller Welt e.V.“ zu wahren 

und zu fördern.

- die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu 

entrichten

- die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der 

Mitgliederversammlung zu respektieren


 


 


 

Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.

 

Die Mitglieder des „Unser aller Welt e.V.“ zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage der gültigen Beitragsordnung.

 

Jedes Vereinsmitglied hat mit all seiner Kraft dem Schutz und der Weiterentwicklung von Unser aller Welt e.V. dienen und sich entsprechend weiterzubilden. 

 


 

§ 8 Beiträge


 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen 

Das Mitglied hat für die pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen, Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.März des laufenden Jahres und sind beim Kassierer des Vereins zu entrichten. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

Bei sozialen Härtefällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen

oder erlassen.


 

§ 9 Organe des Vereins 


 

Organe des Vereins sind:

 

- die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung

- der Vorstand


 

§ 10 Jahreshauptversammlung


 

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:

Die Jahreshauptversammlung wird schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Grundes fordern.

Die Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen der E-Mail-Adressen ist eine Bringeschuld des Mitgliedes.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen und Beitragserhöhungen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist stets beschlussfähig.

Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Die Jahreshauptversammlung beschließt jeweils eine Geschäftsordnung und wählt die Versammlungsleitung.

In der Jahreshauptversammlung wird ein jährlicher Plan für die regulären Mitgliederversammlungen beschlossen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter übt in in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung aus Ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern.

Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:


 

§ 11 Der Vorstand


 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,


 

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der 3. Vorsitzenden

dem/der Kassierer/in

dem/der Schriftführer/in


 

Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu … stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung in offener Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Gewählt sind die Bewerber, die mindestens 51 % der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten. Bei zwei oder mehr Bewerbern mit der gleichen Stimmenanzahl ist erforderlichenfalls eine Stichwahl durchzuführen, ansonsten gelten die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen als gewählt.

Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter, die zusammen den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB bilden. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal durchgeführt.

Der Vorstand arbeitet nach einer von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten, soweit sie nicht Angestellte des Vereins sind, eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den geltenden steuerlichen Regelungen des Reisekostenrechts und den Festlegungen der Geschäftsordnung des Vereins.

Der Vorstand kann während seiner Amtsperiode neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden. Dieses Recht erlischt nach Kooptierung des dritten gewählten Vorstandsmitgliedes. Danach hat eine Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Maßgebend ist die Eintragung des neugewählten/kooptierten Vorstandes ins Vereinsregister.

Vorstandsmitglieder sind berechtigt, nach vorheriger 3-monatiger Ankündigung zum Quartalsende eines laufenden Jahres aus dem Vorstand auszutreten.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

 

Der Vorstand kann per Beschluss mit 2/3 Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.


 

§ 12 Kassenprüfer


 

Die Kassenprüfer, 2 Mitglieder, werden von der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden. 


 

§ 13 Protokollierung


 

Der Verlauf der Jahreshauptversammlung und beschlussfassender Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Diese Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 14 Ehrenvorsitz / Ehrenmitgliedschaft


 

Aus ihrem Amt in Ehren ausgeschiedene Vorsitzende / Mitglieder des Vorstandes des „Unser aller Welt e.V.“ können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste zum Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied ernannt werden.

Der/die Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglied hat das Recht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.

Die Amtszeit der/der Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedschaft ist unbegrenzt.


 

§ 15 Finanzierung des „Unser aller Welt e.V.“


 


 

Mitgliedsbeiträge

Einnahmen aus eigener Tätigkeit

Spenden und Sammlungen


 

§ 16 Erstellung der Jahresabschlüsse und Prüfung der Geschäftstätigkeit


 

Die Jahresabschlüsse werden durch eine

Der Vorstand kann sich zur Prüfung der Geschäftsberichte eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bedienen.


 


 

§ 17 Satzungsänderungen


 

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung des „Unser aller Welt e.V.“ erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und den Mitgliedern fristgemäß nach § 8 Abs. 3 entsprechende Vorschläge zugegangen sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern mitgeteilt. Sollten diese von außen geforderten Satzungsänderungen dem Vereinszweck in irgendeiner Weise widersprechen oder diesen Vereinszweck dann nicht mehr entsprochen werden kann, dann muss über die Auflösung des Vereins entschieden werden.

Änderungen der Satzung den Vereinszweck betreffend, benötigen die Zustimmung 90 Prozent aller Mitglieder. 

 

§ 18 Auflösung des „Unser aller Welt e.V.“ und Vermögensbindung


 

Für den Beschluss, den „Unser aller Welt e.V.“ aufzulösen ist eine 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung des „Unser aller Welt e.V.“ erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des „Unser aller Welt e.V.“ fällt das Vermögen an „Die Rote Hilfe e.V.“.


 

§ 19 Datenschutzklausel


 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 

Jedes Mitglied hat das Recht auf 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


 

§ 20 Inkrafttreten


 

Die Satzung des „Unser aller Welt e.V.“ ist nach


 

Stand 08.04.2023

Unsere Philosophie

Effizienz

Entwurf der Satzung des Vereins

 

Unser aller Welt e.V.


 

Die finanzielle Revolution der 

Menschen im Kapitalismus

 

Stand 06.05.2021

 


 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


 

Der Verein trägt den Namen „Unser aller Welt e.V.“


 

Der Verein hat den Sitz und seinen Gerichtsstand in Dessau-Roßlau.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der

Nummer …....................... eingetragen.


 

Der Verein hat seine Tätigkeit am …..................... begonnen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


 


 

§ 2 Vereinszweck


 

Der Verein schafft gesellschaftliches Eigentum an Produktionsmitteln in Form von Vereinseigentum.

 

Der Verein ist offen für alle Menschen, die am besseren Gleichgewicht in dieser Gesellschaft mitarbeiten möchten.


 

Der Verein versteht sich als Interessenvertreter aller Menschen aller Altersgruppen in Deutschland.

 

Eine Hauptaufgabe des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ ist der Erwerb von Immobilien, Liegenschaften und Firmen zur Förderung von Wohn- und Arbeitsprojekten in Form kostendeckender Überlassung/Vermietung. Zu diesem Zweck besteht die Hauptaufgabe des Vereins, dafür die Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen und Spenden aufzubringen bzw. zu sammeln. 

 

Ziel des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ ist es, möglichst viele Immobilien und Firmen aus dem gewinnorientierten Kreislauf der Privatwirtschaft zu erwerben und in vereinseigenes Eigentum ohne jegliche Gewinnabsicht zu überführen und somit als gesellschaftliches Eigentum zu verwalten und zu mehren. Dafür sammelt der Verein „Unser aller Welt e.V.“ Spenden. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Eventuell entstehende Überschüsse aus den Vermietungen und anderen wirtschaftlichen Aktivitäten werden in das jeweilige Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe in die Infrastruktur und/oder in soziale und/oder kulturelle Projekte (z.B. Spielplätze, Kindergärten, Schulen aber auch Fußwege/Straßen etc.) gegeben. Fünfzig Prozent dieser eventuellen Überschüsse sind aus der „Objektbezogenen Kasse“ an den Verein abzuführen. Diese dienen als Mittel zur weiteren Vereinsarbeit.

 

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein eigene Gesellschaften gründen, als Gesellschafter innerhalb und außerhalb des Vereins mitwirken und Fördervereine bilden.

 

Der Kauf von Immobilien, Liegenschaften, Firmen bzw. Firmenanteilen erfolgt ausschließlich mit vereinseigenen Mitteln, eine Aufnahme von Krediten ist ausgeschlossen. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Der Verein „Unser aller Welt e.V.“ gründet zu diesem Zweck eigene Verwaltungsorganisationen für die einzelnen Objekte, die von den Menschen, die in den Objekten wohnen oder arbeiten, geführt werden. 

 

Die Mitgliederversammlung erstellt Einjahres- und Fünfjahrespläne für die Erreichung von Zielen des Vereines für das Sammeln von Spenden und den Kauf von verschiedensten Produktionsmitteln. Dieses soll der Steigerung der Effektivität der Arbeit des Vereines „Unser aller Welt e.V.“ dienen.

 


 

§ 3 Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Die Mitglieder des Vereins „Unser aller Welt e.V.“ erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

Angestellte Mitarbeiter des Vereins erhalten mindestens dreißig Prozent über dem gültigen Mindestlohn. Das maximale Einkommen eines Beschäftigten darf das 3-fache des jeweils niedrigsten Lohnes/Gehaltes eines Angestellten des Vereins nicht überschreiten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Der Verein „Unser aller Welt e.V.“ betreibt eine nach außen sehr transparente Politik seiner Arbeit. Dazu ist eine Durchführungsverordnung zur Offenlegung der Vereinsarbeit gegenüber den Spendern und der allgemeinen Öffentlichkeit zu erarbeiten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Werden konkrete Arbeitsaufgaben vom Vereinsvorstand an Vereinsmitglieder erteilt, sind diese mit 30% über dem gültigen Mindestlohn zu entgelten. Die entsprechenden Verträge sind durch ein Steuerbüro entsprechend der gültigen Rechtsprechung zu erstellen und die Zahlungen entsprechend durch die Vereinsmittel zu leisten. Vereinsversammlungen und deren Vorbereitungen sind von dieser Entlohnung ausgeschlossen und sind von jedem Vereinsmitglied unentgeltlich zu leisten. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Einmal erworbenes Vereinseigentum darf nicht wieder verkauft/veräußert/verschenkt werden. Dieser Absatz kann nur mit 100 %iger Zustimmung aller Vereinsmitglieder geändert werden.

 

Für jeden Quadratmeter vermieteten Wohnraum, den der Verein „Unser aller Welt e.V.“ besitzt, wird pro Jahr des Besitzes 1 € zu je 50% an die DKP und an die KPD gespendet.


 

§ 4 Allgemeine Bestimmungen


 

Der Mensch steht im Mittelpunkt des Vereins „Unser aller Welt e.V.“. Alle Maßnahmen des Vereins werden immer darauf geprüft, welche Auswirkungen diese auf die Gemeinschaft der Menschen und deren Zusammenleben haben. Vorteile für die Gemeinschaft aller Menschen sind über die Vorteile einzelner zu stellen. 

 

Die Sprache im Verein ist deutsch. Begriffe für die es kein deutsches Wort gibt, dürfen verwendet werden.

 

Gendersprache findet keinerlei Verwendung in der Kommunikation sowohl innerhalb des Vereins als auch nach außen.

 

Angestellte Frauen des Vereins erhalten pro Monat 1 bezahlten Haushaltstag. Das Selbe gilt für alleinerziehende Väter.


 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied von „Unser aller Welt e.V.“ kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt. 

 

Der Verein kann neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglied aufnehmen.

 

Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch Formular gebundenen schriftlichen Antrag erklärt und durch den Vorstand entschieden.

 

Über die Aufnahme von juristischen Personen und Fördermitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen Antrag der Vereinsvorstand.

 

Die Aufnahme in den Verein „Unser aller Welt e.V.“ wird dem Antragsteller durch die Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.

 

Das Mindestalter um Mitglied im Verein „Unser aller Welt e.V.“ werden zu können, muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben.


 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 


 

Die Mitgliedschaft im „Unser Aller Welt e.V.“ endet


 

a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist 

von einem Monat zum Jahresende an den Vereinsvorstand


 

b) durch Ausschluss mit einer zwei drittel Mehrheit der

Mitgliederversammlung

bei schwerem Verstoß gegen die Satzung

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung materieller Güter oder des Ansehens

des „Unser aller Welt e.V.“

bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr zum Fälligkeitstermin ohne Nachweis einer sozialen Notlage, bei nachträglicher Beitragsentrichtung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4

Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch 

entscheidet der Vorstand des Vereins nach einer Anhörung endgültig.


 

durch den Tod des Mitglieds (natürliche Person)

 

d) durch Wegfall oder Auflösung (juristische Person)


 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein „Unser aller Welt e.V.“ besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.


 


 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 


 

Die Mitglieder haben das Recht

- am Vereinsleben teilzunehmen und es mitzugestalten

- sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern und Vorschläge 

zu unterbreiten

- an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben 

des Vereins sowie an der regelmäßigen Rechenschaftslegung

mitzuwirken

- ab vollendeten 16. Lebensjahr an Wahlen teilzunehmen und ab dem

vollendeten 18. Lebensjahr selbst zu kandidieren

- der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten

- Anträge zu Satzungsänderungen müssen beim Vorstand sechs Wochen 

vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden

 

Die Mitglieder haben die Pflicht

 

- die Ziele des „Unser aller Welt e.V.“ zu fördern, die Satzung 

anzuerkennen 

und nach ihr zu handeln 

- die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten

- das einheitliche Erscheinungsbild des „Unser aller Welt e.V.“ zu wahren 

und zu fördern.

- die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu 

entrichten

- die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der 

Mitgliederversammlung zu respektieren


 


 


 

Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.

 

Die Mitglieder des „Unser aller Welt e.V.“ zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage der gültigen Beitragsordnung.

 

Jedes Vereinsmitglied hat mit all seiner Kraft dem Schutz und der Weiterentwicklung von Unser aller Welt e.V. dienen und sich entsprechend weiterzubilden. 

 


 

§ 8 Beiträge


 

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über

Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen 

Das Mitglied hat für die pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen, Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.März des laufenden Jahres und sind beim Kassierer des Vereins zu entrichten. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.

Bei sozialen Härtefällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ermäßigen

oder erlassen.


 

§ 9 Organe des Vereins 


 

Organe des Vereins sind:

 

- die Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlung

- der Vorstand


 

§ 10 Jahreshauptversammlung


 

Die Jahreshauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:

Die Jahreshauptversammlung wird schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Grundes fordern.

Die Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen der E-Mail-Adressen ist eine Bringeschuld des Mitgliedes.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Diese Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, Wahlen, Abwahlen und Beitragserhöhungen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist stets beschlussfähig.

Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist.

Die Jahreshauptversammlung beschließt jeweils eine Geschäftsordnung und wählt die Versammlungsleitung.

In der Jahreshauptversammlung wird ein jährlicher Plan für die regulären Mitgliederversammlungen beschlossen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

Der Versammlungsleiter übt in in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung aus Ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern.

Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:


 

§ 11 Der Vorstand


 

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen,


 

dem/der 1. Vorsitzenden

dem/der 2. Vorsitzenden

dem/der 3. Vorsitzenden

dem/der Kassierer/in

dem/der Schriftführer/in


 

Der Gesamtvorstand besteht aus bis zu … stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung in offener Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Gewählt sind die Bewerber, die mindestens 51 % der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten. Bei zwei oder mehr Bewerbern mit der gleichen Stimmenanzahl ist erforderlichenfalls eine Stichwahl durchzuführen, ansonsten gelten die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen als gewählt.

Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter, die zusammen den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB bilden. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal durchgeführt.

Der Vorstand arbeitet nach einer von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten, soweit sie nicht Angestellte des Vereins sind, eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach den geltenden steuerlichen Regelungen des Reisekostenrechts und den Festlegungen der Geschäftsordnung des Vereins.

Der Vorstand kann während seiner Amtsperiode neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden. Dieses Recht erlischt nach Kooptierung des dritten gewählten Vorstandsmitgliedes. Danach hat eine Neuwahl durch die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Maßgebend ist die Eintragung des neugewählten/kooptierten Vorstandes ins Vereinsregister.

Vorstandsmitglieder sind berechtigt, nach vorheriger 3-monatiger Ankündigung zum Quartalsende eines laufenden Jahres aus dem Vorstand auszutreten.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfall sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

 

Der Vorstand kann per Beschluss mit 2/3 Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.


 

§ 12 Kassenprüfer


 

Die Kassenprüfer, 2 Mitglieder, werden von der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

Die Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden. 


 

§ 13 Protokollierung


 

Der Verlauf der Jahreshauptversammlung und beschlussfassender Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Diese Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§ 14 Ehrenvorsitz / Ehrenmitgliedschaft


 

Aus ihrem Amt in Ehren ausgeschiedene Vorsitzende / Mitglieder des Vorstandes des „Unser aller Welt e.V.“ können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste zum Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitglied ernannt werden.

Der/die Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglied hat das Recht mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.

Die Amtszeit der/der Ehrenvorsitzenden/Ehrenmitgliedschaft ist unbegrenzt.


 

§ 15 Finanzierung des „Unser aller Welt e.V.“


 


 

Mitgliedsbeiträge

Einnahmen aus eigener Tätigkeit

Spenden und Sammlungen


 

§ 16 Erstellung der Jahresabschlüsse und Prüfung der Geschäftstätigkeit


 

Die Jahresabschlüsse werden durch eine

Der Vorstand kann sich zur Prüfung der Geschäftsberichte eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers bedienen.


 


 

§ 17 Satzungsänderungen


 

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung des „Unser aller Welt e.V.“ erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und den Mitgliedern fristgemäß nach § 8 Abs. 3 entsprechende Vorschläge zugegangen sind.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern mitgeteilt. Sollten diese von außen geforderten Satzungsänderungen dem Vereinszweck in irgendeiner Weise widersprechen oder diesen Vereinszweck dann nicht mehr entsprochen werden kann, dann muss über die Auflösung des Vereins entschieden werden.

Änderungen der Satzung den Vereinszweck betreffend, benötigen die Zustimmung 90 Prozent aller Mitglieder. 

 

§ 18 Auflösung des „Unser aller Welt e.V.“ und Vermögensbindung


 

Für den Beschluss, den „Unser aller Welt e.V.“ aufzulösen ist eine 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung des „Unser aller Welt e.V.“ erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des „Unser aller Welt e.V.“ fällt das Vermögen an „Die Rote Hilfe e.V.“.


 

§ 19 Datenschutzklausel


 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der 

Jedes Mitglied hat das Recht auf 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.


 

§ 20 Inkrafttreten


 

Die Satzung des „Unser aller Welt e.V.“ ist nach


 

Stand 08.04.2023